Über uns

Satzung

A) Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen „begegnen e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist die Förderung von Begegnungen unter den drei monotheistischen Religionen, die von der Vergangenheitsvermittlung in die Gegenwart und Zukunft reichen sollen, und die Förderung des gemeinsamen Strebens nach Verständnis füreinander bei der gleichzeitigen Wahrung der unterschiedlichen Lebensweisen.
2. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die Organisation von Begegnungen von Juden, Christen und Muslimen gleich welchen Alters in Form von Vorträgen, Bildungsveranstaltungen und –reisen.
3. Die Mittel für diese Aufgaben sollen durch Spenden, Fördermittel öffentlicher Körperschaften und ggf. durch Mitgliedsbeiträge
(vgl. § 8) aufgebracht werden.
4. Wirtschaftliche und politische Ziele darf der Verein nicht verfolgen.
5. Der Verein kann mit allen in ihrer Zielsetzung gleichgerichteten Einrichtungen und Vereinigungen im Rahmen des Vereinszweckes zusammenarbeiten.

§ 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör- perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Amadeu Antonio Stiftung mit Sitz in Heidelberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zu verwenden.

B) Rechtsverhältnis des Vereins und seiner Mitglieder

§ 4: Rechtliche Natur des Vereins
Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen werden und dauernd eingetragen bleiben.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Gewähr bieten, dass sie sich tatkräftig im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzen werden.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.

§ 6: Austritt aus dem Verein
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur mit einer Erklärungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

§ 7: Ausschluss von Mitgliedern
Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung aufgrund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 8: Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung kann mit einstimmigem Beschluss einen Mitgliedsbeitrag einführen und seine Höhe festlegen bzw. ändern.

C) Verfassung des Vereins

I) Der Vorstand

§ 9: Zahl und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) bis zu vier Stellvertretern,
c) dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, wird ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode gewählt.
3. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Eine juristische Person kann nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 10: Vertretung des Vereins
Der Vorstand stellt den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende des Vorstandes allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

§ 11: Geschäftsordnung
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
2. Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind.
2. Dem Vorstand obliegt auch die Buch- und Kassenführung des Vereins. Er hat in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins einen/eine bevollmächtigten/e Geschäftsführer/in bestellen.
4. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

II) Die Mitgliederversammlung

§ 13: Einberufung
1. Die Mitgliederversammlungen des Vereins werden durch den Vorstand einberufen.
2. Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden am Vereinssitz statt. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.
3. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung durch die Post. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung durch den Mehrheitsbeschluss von drei Vierteln der Anwesenden ergänzt werden.

§ 14: Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Der Vorstand hat ihr einen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten sowie den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen. Die Versammlung beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes.
2. Der Vorstand stellt die Pläne für das kommende Vereinsjahr vor.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des von der Geschäftsführerin aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
4. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitglieder­ver­sammlungen nach seinem Ermessen einberufen. Er hat eine Mitglieder­versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

§ 15: Vertretung in der Mitgliederversammlung
1. Die Rechte von Mitgliedern, die juristische Personen sind, nimmt in der Mitgliederversammlung eine hierzu bevollmächtigte natürliche Person wahr.
2. Im Übrigen kann jedes Mitglied sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss Mitglied des Vereins sein.

§ 16: Vorsitz in der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende
des Vorstandes, bei seiner Verhinderung das an Jahren älteste
der übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder. Die/Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

§ 17: Beschlussfassung in besonderen Fällen
1. Zu einer Beschlussfassung über die Änderung der Vereins­satzung oder die Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Mitglieder­versammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen oder vertretenen Vereinsmitglieder über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
2. In jedem Fall ist zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 18: Niederschrift über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden der Versammlung (§ 16) zu unterschrieben und von zwei weiteren Vereinsmitgliedern gegenzuzeichnen ist.