Über uns
Satzung
A) Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen „begegnen e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist die Förderung von Begegnungen zwischen Menschen aller Religionen und Weltanschauungen, insbesondere der monotheistischen Religionen. Die Maßnahmen des Vereins zur Förderung von Begegnungen sollen von der Vergangenheitsvermittlung in die Gegenwart und Zukunft reichen und das gemeinsame Streben nach Verständnis füreinander bei der gleichzeitigen Wahrung der unterschiedlichen Lebensweisen unterstützen.
2. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die Organisation von Begegnungen von Juden und Jüdinnen, Christen und Christinnen und von Muslimen und Musliminnen, aber auch Menschen aller Religionen und Weltanschauungen, gleich welchen Alters in Form von Vorträgen, Bildungsveranstaltungen und –reisen. Teilnahmeberechtigt sind Menschen aller Religionen und Weltanschauungen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Teilnahme auch ohne Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ermöglicht werden.
3. Die Mittel für diese Aufgaben sollen durch Spenden, Fördermittel öffentlicher Körperschaften und ggf. durch Mitgliedsbeiträge
(vgl. § 8) aufgebracht werden.
4. Wirtschaftliche und politische Ziele darf der Verein nicht verfolgen.
5. Der Verein kann mit allen in ihrer Zielsetzung gleichgerichteten Einrichtungen und Vereinigungen im Rahmen des Vereinszweckes zusammenarbeiten.
§ 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Amadeu Antonio Stiftung mit Sitz in
Heidelberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zu verwenden.
B) Rechtsverhältnis des Vereins und seiner Mitglieder
§ 4: Rechtliche Natur des Vereins
Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen werden und dauernd eingetragen bleiben.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Gewähr bieten, dass sie sich tatkräftig im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzen werden.
2. Juristische Personen werden im Verein durch eine von ihnen benannte natürliche Person vertreten, die an Mitgliederversammlungen teilnimmt und dort das Stimmrecht für die juristische Person ausübt.
3. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Fördermitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell, ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitgliedschaften stehen insbesondere Religionsgemeinschaften, interreligiösen Initiativen und zivilgesellschaftlichen Organisationen offen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
§ 6: Austritt aus dem Verein
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur mit einer Erklärungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand über die Geschäftsstelle in Textform zu übermitteln.
§ 7: Ausschluss von Mitgliedern
Ein Vereinsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vereinsmitglied vereinsschädigend handelt, gegen die Satzung oder die Vereinsordnung verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einen Ausschluss vorzuschlagen und einen entsprechenden Antrag an den Vorstand zu richten.
§ 8: Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung kann mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einen Mitgliedsbeitrag einführen und seine Höhe festlegen bzw. ändern.
2. Dies gilt sowohl für ordentliche Mitglieder als auch für Fördermitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Mitgliedsbeiträge festlegt. Dabei können Staffelungen nach Mitgliedergruppen, Organisationsform oder finanzieller Leistungsfähigkeit vorgesehen werden.
C) Verfassung des Vereins
I) Der Vorstand
§ 9: Zahl und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen:
a) Dem / der Vorsitzenden,
b) bis zu vier Stellvertretern / Stellvertreterinnen,
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin.
2. Im Vorstand muss mindestens eine christliche, eine jüdische und eine muslimische Person vertreten sein.
3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein und werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, kann ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtsperiode gewählt werden. Nachwahlen müssen nur erfolgen, um die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu erhalten.
4. Juristische Personen können nicht selbst in den Vorstand gewählt werden, sie können jedoch durch eine von ihnen benannte natürliche Person (z. qua Amt) vertreten werden.
5. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann dieser bis zu drei beratende Mitglieder mittels eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit berufen. Die Amtszeit der beratenden Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt und kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands beendet werden. Die beratenden Mitglieder müssen die Ziele des Vereins erkennbar unterstützen und über besondere fachliche, persönliche oder institutionelle Kompetenzen verfügen, die zur Arbeit des Vereins beitragen können. Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und sich an Diskussionen zu beteiligen.
§ 10: Vertretung des Vereins
Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt den Verein. Zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende des Vorstandes allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
§ 11: Geschäftsordnung
1. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
2. Vorstandssitzungen werden von dem / von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufung mit kürzerer Frist erfolgen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Beschlüsse des Vorstands können im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) gefasst werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt. Enthaltungen zählen dabei nicht als abgegebene Stimmen.
5. Geheime Wahlen sind bei virtuellen oder hybriden Vorstandssitzungen über ein geeignetes Online-Tool sicherzustellen.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind.
2. Dem Vorstand obliegt auch die Buch- und Kassenführung des Vereins. Er hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht bis zur jährlichen Mitgliederversammlung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins einen/eine bevollmächtigten/e Geschäftsführer/in bestellen.
4. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5. Der Vorstand stellt die Pläne für das kommende Vereinsjahr vor.
II) Die Mitgliederversammlung
§ 13: Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Vereinsjahres nach Einberufung durch den Vorstand statt (vgl. § 14). Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen einberufen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt. Die Versammlung beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des von dem Vorstand bzw. der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Hierfür gibt sie sich eine Wahlordnung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung (vgl. § 8).
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen dieser Satzung.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins.
§ 14: Einberufung
1. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung oder per E-Mail. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des E-Mailverkehrs. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung durch den Mehrheitsbeschluss von drei Vierteln der Anwesenden ergänzt werden.
2. Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden am Vereinssitz statt. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.
3. Die Mitgliederversammlung kann vollständig virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung virtuell, in Anwesenheit oder in hybrider Form durchgeführt wird. Alle zwei Jahre muss eine Mitgliederversammlung in persönlicher Anwesenheit stattfinden.
4. Die einzelnen Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Der Verein gewährleistet lediglich die wesentliche Bereitstellung der virtuellen Zugangsmöglichkeiten. Bei allgemein technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.
§ 15: Vertretung und Vorsitz der Mitgliederversammlung
1. Die Rechte von Mitgliedern, die juristische Personen sind, nimmt in der Mitgliederversammlung eine hierzu bevollmächtigte natürliche Person wahr.
2. Im Übrigen kann jedes Mitglied sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss Mitglied des Vereins sein.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner / ihrer Verhinderung das an Jahren älteste der übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder. Die / Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
§ 16: Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen oder vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen oder vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können im Umlaufverfahren (auch per E-Mail) gefasst werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt. Enthaltungen zählen dabei nicht als abgegebene Stimmen. Geheime Wahlen sind bei virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlungen über ein geeignetes Online-Tool sicherzustellen.
4. Zu einer Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen oder vertretenen Vereinsmitglieder über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
5. Für eine Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist immer die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17: Niederschrift über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden der Versammlung (vgl. § 15) zu unterschrieben und von zwei weiteren Vereinsmitgliedern gegenzuzeichnen ist.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können von Vereinsmitgliedern nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Beschlüsse als rechtswirksam.
Die Satzung wurde errichtet am 17.07.2019 und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.09.2025.